Seit § 32d UrhG in einer neuen Fassung in Kraft getreten. Was bedeutet das für Verlage?
Bisher war gesetzlich geregelt, dass ein Urheber ein Recht darauf hat, von einem Verlag einen Nachweis über die Nutzung seines geistigen Eigentums zu erhalten. Am 7. Juni 2021 ist § 32d UrhG in einer neuen Fassung in Kraft getreten. Dieses regelt u.a., dass die Auskunft künftig unaufgefordert zu erteilen ist. Der neue § 32d UrhG stellt somit ein Paradigmenwechsel dar, welcher das Auskunftsrecht des Autors durch eine Auskunftspflicht des Verlages ersetzt.
Mit der Neufassung hat der deutsche Gesetzgeber eine europarechtliche Vorgabe umgesetzt (Art. 19 Abs.1 der EU-Richtlinie 2019/790, sog. DSM-Richtlinie).
Für Verlage hatte diese gesetzliche Änderung in der Regel keine Veränderung in den Prozessen zur Folge, da üblicherweise Autoren ohnehin regelmäßig Abrechnungen erhalten. Grundsätzlich ist also alles wie bisher zu handhaben – nur, dass es nun eben eine Auskunftspflicht gibt.
Insofern ist auch seitens NTX in diesem Rahmen keine Programmanpassung oder -aktualisierung erforderlich oder vorgesehen. Wenn Sie diesbezüglich jedoch Anforderung an uns haben sollten, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat zum Thema „Urhebervertragsrecht“ einige Informationen zusammengetragen. Hier werden die häufigsten Fragen beantwortet. Das Dokument finden Sie HIER.